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Satzung

Aus TCG 1874

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Turner-Club Gelsenkirchen 1874 e.V. Abkürzung: TCG 1874. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
  2. Tag der Gründung: 24. Juli 1874. Der Verein ist am 04. Februar 1928 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der VR-Nummer 682 eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

  1. Der Satzungszweck ist:
    1. Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit,
      Gesunderhaltung und Lebensfreude,
    2. Bildung und Erziehung der Jugendlichen unter Beachtung pädagogischer, sozialer und gesundheitlicher Gesichtspunkte,
    3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz,
    4. Zusammenarbeit mit anderen Sport- und Jugendorganisationen sowie die Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. aktive Mitglieder. Sie setzen sich aus Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zusammen,
    2. fördernde Mitglieder,
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Die Beitrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Sie schließt die Anerkennung der Satzung und Beitragsordnung ein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch eine/n Ehrenvorsitzende/n ernennen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Ehrenmitglieder.
  5. Der/Die Ehrenvorsitzende kann an den Sitzungen des Sportausschusses (§ 10) stimmberechtigt teilnehmen. Er/Sie ist deshalb zu diesen Sitzungen einzuladen.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt,
    2. durch Tod,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung, die Anordnungen oder die Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen hat. Desgleichen wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins sowie wegen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung beim Ehrenrat innerhalb eines Monats zu, dessen Entscheidung endgültig ist.
  4. Bei Austritt und Ausschluss aus dem Verein bleiben Verbindlichkeiten bestehen;
    Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§ 6 – Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung (§ 8) festgelegt werden.
  2. Abteilungen, die gesonderte Beiträge erheben, bestimmen deren Höhe im Einvernehmen mit dem Sportausschuss (§ 10).
  3. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  4. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
  2. der Vorstand (§9)

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliedersammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich im ersten Jahresquartal abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mind. 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in §§ 3 u. 17 genannte gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  9. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
  10. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  11. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Im Jahr von Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung ein/eine Wahlleiter/in gewählt. Diese/r darf weder dem alten noch dem neuen Vorstand angehören. Nach der Wahl des/der neuen Vorsitzenden übernimmt der/die neue Vorsitzende die Versammlungsleitung.
  12. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
    2. Feststellung der Jahresrechnung
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    7. Wahl des Vorstandes
    8. Bestätigung des Jugendvorstandes
    9. Wahl der Kassenprüfer
    10. Festlegung der Beiträge (§ 6)
  13. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von
    dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der 1. Kassierer/in
    4. dem/der 1. Geschäftsführer/in
    5. dem/der 1. Jugendleiter/in
    6. dem/der Sozialwart/in
    7. dem/der 2. Kassierer/in
    8. dem/der 2. Geschäftsführer/in
    9. dem/der Technische Leiter/in
    10. dem/der Presse- und Medienwart/in
    11. dem/der 2. Jugendleiter/in
  2. Die unter a), b) und c) genannten Amtsträger gelten als gesetzliche Vertreter des Vereins, gemäß des § 26 BGB. Sie sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Die unter g), h), und k) Genannten vertreten die 1. Amtsträger bei deren Abwesenheit. Sie können von den 1. Amtsträgern auch mit Aufgaben betreut werden, die Teilbereiche ihrer Ressorts sind. Der/die unter g) Genannte darf nicht nach § 26 BGB vertreten.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern kann eine kommissarische Bestellung durch den Sportausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.
  6. Der Vorstand tagt nach Bedarf.
  7. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er berät über alle Angelegenheiten des Vereins und beschließt über sie, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Sportausschuss (§ 10) zustehen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 3 der unter a) bis e) genannten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des dienstältesten Vorstandsmitgliedes.
  9. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  11. Nicht näher definierte Aufgabenbereiche regelt die gültige Geschäftsordnung.
  12. Der Vorstand beschließt die Beitragsordnung.
  13. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 10 – Sportausschuss

  1. Dem Sportausschuss gehören per Funktion der Vorstand § 9.1 der Satzung und den sich aus der Geschäftsordnung ergebenden Vertretern der Abteilungen und Gruppen sowie die Ehrenmitglieder an. Bis max. 5 Beisitzer (ohne Stimmrecht) sind möglich.
  2. Sitzungen sollen regelmäßig und bei Bedarf stattfinden.
  3. Der Sportausschuss entscheidet über alle fachlichen Aufgaben und finanziellen Ausgaben der Abteilungen des Gesamtvereins mit.
  4. Bei Abstimmungen gilt Mehrheitsbeschluss.
  5. Von jeder Sitzung muss ein Protokoll angefertigt werden.

§ 11 - Jugend des Vereins

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Bei jeder Mitgliederversammlung in Wahljahren wählen die Jugendlichen ihre 1. und 2. Jugendleiter, die Kraft ihrer Wahl durch die Vereinsjugend Mitglied im Vorstand sind (§ 9).
  2. Die Jugendleiter vertreten die Interessen der gesamten Vereinsjugend, egal welcher Abteilung sie angehören.
  3. Alles weitere regelt die Jugendordnung.

§ 12 – Kassenprüfer

  1. Es sind jährlich mindestens 2 qualifizierte Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse und sonstigen Bücher aller Vereinsgremien zu nehmen und Auskünfte über Vermögensverwaltung sowie Rechnungsführung zu verlangen. Die Prüfung muss jährlich erfolgen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
  3. Die Kassenprüfer dürfen keine Funktionen im Verein ausüben. Eine Wiederwahl ist nach einjähriger Unterbrechung möglich.

§ 13 – Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus seinem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern und ferner zwei weiteren stellvertretenden Mitgliedern, die tätig werden, wenn ordentliche Mitglieder nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen und zwar zunächst der Ältere von ihnen. Der Ehrenrat und die Stellvertreter werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt.
  2. Der Ehrenrat berät den Vorstand. Er schlichtet Streitigkeiten aller Art im Verein. Er entscheidet in Disziplinarangelegenheiten über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes in letzter Instanz, vorbehaltlich der Prüfung durch ordentliche Gerichte.
  3. Der Ehrenrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Seine Mitglieder dürfen sonst keine Funktion im Verein haben.

§ 14 - Ehrungen und Auszeichnungen

Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören, erhalten die silberne Ehrennadel des Vereins. Bei 40-jähriger Mitgliedschaft gibt es die goldene Vereinsehrennadel. Weitere Ehrungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 15 – Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied in den für seine Abteilungen zuständigen Fachverbänden.

§ 16 – Haftung

Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber den bei der Ausübung des Sportbetriebes oder bei Veranstaltungen vorkommenden Unfällen oder sonstigen Schäden, soweit diese Schäden nicht durch die vom Verein abgeschlossenen Versicherungen gedeckt sind.

§ 17 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den "Westfälischer Turnerbund e.V." mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.


Von den Mitgliedern bei der Jahreshauptversammlung am 30. Januar 2004 genehmigt.

Abschrift:

Vorstehende Satzung wurde heute in das hiesige Vereinsregister eingetragen.

Gelsenkirchen, 06. APR. 2004 Stempel Amtsgericht Gelsenkirchen

Unterschrift Hofland Justizangestellte

Satzungsänderung: Tag der Eintragung beim AG, GE 10.06.2010